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   VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17   

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VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17 (https://dejure.org/2018,34581)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2018 - 4 K 213.17 (https://dejure.org/2018,34581)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 4 K 213.17 (https://dejure.org/2018,34581)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Ihr Eilantrag wurde am 17. September 2015 erstinstanzlich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 23 L 75.15) und auf ihre nachfolgende Beschwerde hin am 2. Dezember 2016 zweitinstanzlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 104.15) zurückgewiesen.

    Daran ändert auch die Teilnahme der Klägerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten nichts, denn aus der Zuständigkeit Hessens für Sportwetten kann keine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Dass das illegale Onlineangebot für Casinospieler der Klägerin zu 1. in anderen Bundesländern außerhalb Berlins geduldet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da das betreffende Glücksspielangebot (außerhalb Schleswig-Holsteins) jedenfalls keine ausdrückliche positive Billigung erfahren hat und genehmigt worden ist (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Hinzu kommt, dass die Klägerinnen die erwartbare Darlegung schuldig geblieben sind, welches der untersagten Casino-Spiele ausnahmsweise nicht unter den Tatbestand des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu subsumieren sein soll (siehe zum Ganzen im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 47 f.).

    Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung auch nicht festgestellt, dass das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV ordnungsrechtlich generell unanwendbar bleiben müsse bzw. der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV obsolet geworden sei (so im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 37; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 - 11 ME 157/16 -, juris Rn. 6, und vom 14. März 2017 - 11 ME 236/16 -, juris Rn. 29).

    Denn er dient ausdrücklich lediglich dem "Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung" und hat keine konstitutive Wirkung (siehe dort 1.2; so bereits im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 38, ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 -, juris Rn. 26).

    Die Angabe der konkreten Internet-Adresse sowie der Bezug zu den unter den Oberbegriffen "Casino" und "Poker" angebotenen "entgeltliche(n)" Glücksspielen grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Klägerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (siehe die Begriffe zu I. im angefochtenen Bescheid; so ebenfalls im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 45).

    Auch besteht keine Bindungswirkung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2012 (OVG 1 S 3.12, juris), da Gegenstand dieses Verfahrens die - vorliegend nicht streitgegenständliche - Vermittlung von Sportwetten im Internet war (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 42).

    Denn die Maßnahmen zu I.2 bis I.4 des angefochtenen Bescheides sind flankierender Natur und ergänzen sich gegenseitig, ohne sich jeweils überflüssig zu machen (so auch bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 43 f.).

    Dennoch greifen die Länder insgesamt offensichtlich auf namhafte und in der allgemeinen Bevölkerung bekannte Unternehmen zurück, denen daher in diesem Bereich eine für die Vorbildwirkung entscheidende Führungsposition zukommt (so auch im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 42 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Beklagte muss sich derartiges etwaiges defizitäres Vorgehen anderer Länder nicht im Rahmen einer Art bundesweiter Gesamtbetrachtung zurechnen lassen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 29).

    Der Wunsch der Behörde, ein Musterverfahren durchzuführen, war während des laufenden Eilverfahrens der hiesigen Klägerinnen anerkannter Sachgrund, mit einem weiteren Vorgehen abzuwarten und erst danach gegen andere Anbieter vorzugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 28).

    Sie ist hinreichend bestimmt, da sich ihr Inhalt und ihre Reichweite im Wege der Auslegung des für den Empfänger erkennbaren Sinn und Zwecks ergeben (so auch bereits im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 51 f.).

    Soweit die Klägerinnen abschließend darauf verweisen, dass gegen sie in Malta nicht vollstreckt werden könne, so berührt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht (dazu bereits oben unter 6.; im Eilverfahren zu diesem Aspekt: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 53).

  • VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15

    Sportwettenanbieter: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Ihr Eilantrag wurde am 17. September 2015 erstinstanzlich durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 23 L 75.15) und auf ihre nachfolgende Beschwerde hin am 2. Dezember 2016 zweitinstanzlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 104.15) zurückgewiesen.

    Daran ändert auch die Teilnahme der Klägerin zu 2. am Konzessionsverfahren für Sportwetten nichts, denn aus der Zuständigkeit Hessens für Sportwetten kann keine Art glücksspielrechtliche Allzuständigkeit des Landes Hessen abgeleitet werden (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Dass das illegale Onlineangebot für Casinospieler der Klägerin zu 1. in anderen Bundesländern außerhalb Berlins geduldet wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da das betreffende Glücksspielangebot (außerhalb Schleswig-Holsteins) jedenfalls keine ausdrückliche positive Billigung erfahren hat und genehmigt worden ist (siehe dazu bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 40).

    Hinzu kommt, dass die Klägerinnen die erwartbare Darlegung schuldig geblieben sind, welches der untersagten Casino-Spiele ausnahmsweise nicht unter den Tatbestand des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu subsumieren sein soll (siehe zum Ganzen im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 47 f.).

    Dies gilt sowohl für die terrestrischen als auch für die Online-Aktivitäten der in Schleswig-Holstein konzessionierten Unternehmen (so bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 35; s. auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 B 50/15 -, juris Rn. 13).

    Vielmehr bleibt jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, dem Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 111 f.; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 20. September 2011 - 10 BV 10.2449 -, juris Rn. 16 m.w.N.; zu dieser Argumentation bereits im Eilverfahren siehe VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 36).

    So liegt der Fall hier hinsichtlich beider Klägerinnen (so bereits im Eilverfahren: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 37).

    Es liegt - wie bereits im Eilverfahren ausgeführt (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 38 f.) - aufgrund der ausführlichen Erwägungen im Bescheid kein Ermessensausfall vor.

    Denn die Maßnahmen zu I.2 bis I.4 des angefochtenen Bescheides sind flankierender Natur und ergänzen sich gegenseitig, ohne sich jeweils überflüssig zu machen (so auch bereits im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 43 f.).

    Dennoch greifen die Länder insgesamt offensichtlich auf namhafte und in der allgemeinen Bevölkerung bekannte Unternehmen zurück, denen daher in diesem Bereich eine für die Vorbildwirkung entscheidende Führungsposition zukommt (so auch im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 42 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Beklagte muss sich derartiges etwaiges defizitäres Vorgehen anderer Länder nicht im Rahmen einer Art bundesweiter Gesamtbetrachtung zurechnen lassen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 29).

    Der Wunsch der Behörde, ein Musterverfahren durchzuführen, war während des laufenden Eilverfahrens der hiesigen Klägerinnen anerkannter Sachgrund, mit einem weiteren Vorgehen abzuwarten und erst danach gegen andere Anbieter vorzugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 44 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 28).

    Soweit die Klägerinnen abschließend darauf verweisen, dass gegen sie in Malta nicht vollstreckt werden könne, so berührt dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht (dazu bereits oben unter 6.; im Eilverfahren zu diesem Aspekt: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2015 - VG 23 L 75.15 -, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 53).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Das in § 4 Abs. 4 GlüStV geregelte Internetverbot für Glücksspiele ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (Anschluss an die beiden Urteile vom BVerwG vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 und BVerwG 8 C 18.16).

    Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Oktober 2017 zu Online-Glücksspiel in den Verfahren 8 C 14.16 und 8 C 18.16 seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar und litten zudem an einer Vielzahl von Rechtsfehlern.

    Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des BVerwG, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht vereinbar ist und dass auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV eine andere rechtliche Bewertung nicht geboten ist (Urteile vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 -, juris Rn. 28 ff., und - BVerwG 8 C 18.16 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2018 - 11 LA 501/17 -, juris Rn. 21 ff.).

    Das BVerwG hat in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2017 (- 8 C 14.16 -, juris Rn. 19 ff., und - 8 C 18.16 -, juris Rn. 20 ff.) vor allem aber entschieden, dass eine Behörde im Fall einer Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null beim Vorgehen gegen illegales Glücksspiel vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG für ihr Einschreiten gegen einen Ordnungspflichtigen regelmäßig keinen - weiteren - Sachgrund anführen muss.

    Aufgrund der beiden Entscheidungen des BVerwG vom 26. Oktober 2017 (BVerwG 8 C 14.16 und BVerwG 8 C 18.16 -, juris) besteht im vorliegenden Fall keine für die Rechtseinheit zu klärende Rechtsfrage; die hiesige Entscheidung weicht auch nicht von den beiden genannten Urteilen des BVerwG ab.

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des BVerwG, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht vereinbar ist und dass auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV eine andere rechtliche Bewertung nicht geboten ist (Urteile vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 14.16 -, juris Rn. 28 ff., und - BVerwG 8 C 18.16 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2018 - 11 LA 501/17 -, juris Rn. 21 ff.).

    Die Kammer folgt der Einschätzung des BVerwG (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2018 - 11 LA 501/17 -, juris Rn. 21 ff.).

    Auch hier folgt die Kammer den Erwägungen des BVerwG (Urteil vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 8 C 18.16 -, juris Rn. 38 ff.), welches das Internetverbot auch mit Unionsrecht für vereinbar hält (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2018 - 11 LA 501/17 -, juris Rn. 28 ff.).

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Dass die Werbung derart zum Glücksspiel verlocke, dass der Beklagte die Verbraucher nicht nur weg von den illegalen hin zu den genehmigten Spieltätigkeiten lenke, sondern darüber hinaus auch Unentschlossene zum Spiel verführe, kann nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend deutlich festgestellt werden (s. aber Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 8 B 2744/16 -, juris Rn. 14 ff., der eine unzulässige Werbepraxis von "Lotto" gerügt hat, wobei es in diesem Fall um das - hier nicht streitgegenständliche - Konzessionsvergabeverfahren für Sportwetten ging).

    Es liegt zudem keine relevante Abweichung von der Entscheidung des Hessischen VGH vom 29. Mai 2017 (- 8 B 2744/16 -, juris) vor.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Denn die nach Ansicht der Klägerinnen entscheidenden Umstände, wonach jedenfalls ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler sich bei manchen Spielvarianten im Einzelfall durch geschicktes Taktieren und Spekulieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen könnte, kommen bei einem im Internet stattfindenden Spiel nicht zum Tragen, weil hier die Möglichkeit gänzlich fehlt, das Verhalten der Gegenspieler über deren Mimik und Gestik zu beobachten und hieraus Vorteile zu ziehen (allgemein dazu: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zur Einstufung auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 B 50.15 -, juris Rn. 5).

    Denn er dient ausdrücklich lediglich dem "Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung" und hat keine konstitutive Wirkung (siehe dort 1.2; so bereits im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris Rn. 38, ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 -, juris Rn. 26).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Insbesondere gebietet die Entscheidung des EuGH vom 4. Februar 2016 (- Rs. C-336/14, Sebat Ince -, juris Rechtssätze 1 und 3) nicht, das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV außer Anwendung zu lassen.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Denn diese Werbung entfaltet nach Meinung der Kammer keine besonders anreizende und ermunternde Wirkung hinsichtlich der Teilnahme an Glücksspielen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01, Gambelli -, juris Rn. 69).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Ebenso wenig hat das BVerwG das Fortbestehen des sog. Internetverbots im Anschluss an das vorgenannte Urteil des EuGH in Frage gestellt, sondern lediglich entschieden, dass "die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages (a.F.) ... nicht rechtfertigen (kann), wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht" (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5.15 -, juris Rn. 27 und Leitsatz).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17
    Wenn schon das generelle Internetverbot angemessen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, juris Rn. 18 ff.), gilt dies erst recht für ein Internetverbot, von dem für bestimmte Fallgruppen im Erlaubniswege sachlich gerechtfertigte Ausnahmen gemacht werden können.
  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • OVG Berlin, 14.05.1982 - 2 B 57.79

    Entbehrlichkeit eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens; Anspruch auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 S 224.08

    Untersagung von Werbung für Sportwetten: Zwangsgeldverhängung bei Werbung im

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2016 - 11 ME 157/16

    Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisverfahren; Erlaubnisvorbehalt;

  • BVerwG, 11.03.1991 - 4 B 26.91

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 1 S 44.12

    Beschwerde; sofort vollziehbare Untersagungsverfügung; Glücksspielveranstalter

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • OVG Saarland, 17.07.2015 - 1 B 50/15

    Veranstaltung von nicht erlaubnisfähigem öffentlichen Glücksspiel im Internet

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1414/20

    Jugendmedienschutz im Internet - Untersagung von pornografischen

    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1416/20

    Jugendmedienschutz im Internet: Untersagung von pornografischen Internetangeboten

    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1415/20
    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
  • VG Berlin, 26.06.2019 - 4 K 412.18

    Presseunternehmen darf Online-Werbung für ausländische Zweitlotterien untersagt

    Etwaige im Ausland ausgestellte inländische Erlaubnisse für die beworbenen Glücksspiele genügen mangels europäischer Harmonisierung des Glücksspielwesens nicht (so bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - VG 4 K 213.17 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Der Verweis in Ziffer 2. auf "den Stand der Technik" begegnet keinen Bestimmtheitsbedenken, da er als Rechtsbegriff spätestens durch die - hier übertragbare - Legaldefinition in § 3 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 17. Mai 2013, BGBl. I S. 1274, zuletzt geändert am 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2771) hinreichend bestimmbar ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - VG 4 K 213.17 -, juris Rn. 47).

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3904/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

    Vielmehr ist es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der Glücksspielregelungen jedem Mitgliedstaat unbenommen, nationale, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Anbieters oder Vermittlers differenzierende und verhältnismäßige Beschränkungen vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13/09 - zitiert nach juris Rn. 61 mit weit. Nachw.; vgl. auch VG B-Stadt, Urteil vom 06.06.2018 - 4 K 213.17 - zitiert nach juris Rn. 41).
  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

    Zur Rechtsprechung im Glücksspielrecht, wonach es keine strukturell defizitäre oder willkürliche Vollzugspraxis darstellt, wenn die Aufsichtsbehörde zunächst nur gegen wenige große Anbieter von Glücksspielen im Internet vorgeht, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 -, juris; zur sachgerechten Überlegung eines Musterverfahrens auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. März 2019 - 1 A 398/17 -, juris und Beschluss vom 7. Februar 2019 - 1 B 8/19 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2018 - 4 K 213.17 -, juris.
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